Seit 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Was bedeutet dies für Ihr Unternehmen?
- Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle ab 2. Juli 2023 für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern (bei Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitern Pflicht ab 17.12.2023).
- Unternehmen, die zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind, sollen Anreize dafür schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden.
- Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem
- eine bei dem jeweiligen Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit beschäftigte Person,
- eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit oder
- ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird.
- Aufgaben der internen Meldestellen: Die internen Meldestellen
- betreiben Meldekanäle nach § 16 HinSchG:
- Meldungen in mündlicher Form (Telefon oder andere Art der Sprachübermittlung) oder
- Meldungen in Textform (z.B. Online-Hinweisgebersystem),
- Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist für die Meldung eine persönliche Zusammenkunft mit der die Meldestelle betreuenden Person zu ermöglichen (auch im Wege der Bild- und Tonübertragung)
- führen das Verfahren nach § 17:
- bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen
- prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich fällt
- hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt
- prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung
- ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen
- ergreift angemessene Folgemaßnahmen
- gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
- führen Folgemaßnahmen nach § 18 durch:
- Durchführung interner Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren
- Verweis der hinweisgebenden Person an andere zuständige Stellen
- Abschluss des Verfahrens aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen
- Abgabe des Verfahrens zwecks weiterer Untersuchungen an
- eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit
- eine zuständige Behörde
- betreiben Meldekanäle nach § 16 HinSchG:
Folgen für das Unternehmen bei Verstoß gegen das Hinweisgeberschutzgesetz:
- Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.
- Erleidet eine hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit und macht sie geltend, diese Benachteiligung infolge einer Meldung oder Offenlegung nach diesem Gesetz erlitten zu haben, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte. (§ 36 Abs. 2 HinSchG – Verbot von Repressalien – Beweislastumkehr)
- Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
- Bußgeld bei Behinderung der Abgabe einer Meldung oder bei Ergreifen einer Repressalie gegen meldende Personen: 50.000 Euro
- Wird bei einem Unternehmen ab 250 Mitarbeitern keine interne Meldestelle eingerichtet, kann ab 01.12.2023 ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro verhängt werden.